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Ronald van de Langenberg
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MiFID Regulierung

2007 wurden in der gesamten Europäischen Union die MiFID-Richtlinien in die nationalen Gesetze implementiert. MiFID steht für „Markets in Financial Instruments Directive”. Diese Richtlinie bezweckt die Harmonisierung des Effektenrechts in den verschiedenen Staaten der Europäischen Union und damit die Schaffung eines offenen europäischen Markts für Finanzinstrumente wie Aktien, Obligationen und Anlagefonds usw.

Seit 1. Januar 2007 müssen die MIFID-Richtlinien in die Gesetzgebung implementiert sein und spätestens seit 1. November 2007 müssen die Richtlinien auch tatsächlich in Kraft sein. Für die meisten europäischen Staaten hat die Implementierung dieser Richtlinien zu einer umfangreichen Überarbeitung der Gesetzgebung geführt.

Die MiFID-Richtlinie ist die wichtigste, aber nicht die einzige Richtlinie im Rahmen des Strebens nach einem offenen europäischen Markt, wie ihn der „Lamfalussy”-Ausschuss konzipierte. Inzwischen wurden auch europäische Richtlinien bezüglich Prospektpflicht, Marktmissbrauch und Transparenz aufgestellt.

Ein wichtiges Element der MiFID-Richtlinie ist die Harmonisierung des Effektenrechts und die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen. Stärker als zuvor gilt mit der Einführung der MiFID-Richtlinie das „Home Country”-Prinzip. Das bedeutet, dass Anlageunternehmen unter Aufsicht der Behörden desjenigen Landes stehen, in dem sie registriert sind, und ihre Dienstleistungen und Produkte prinzipiell auch von diesem Land aus Anlegern in anderen Ländern anbieten können, ohne dazu weiteren Vorschriften entsprechen zu müssen.

Die MiFID-Richtlinie ist wie folgt aufgebaut:

Titel I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Titel II: ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT

Kapitel 1: Zulassungsbedingungen und -verfahren
Kapitel 2: Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen
Kapitel 3: Rechte von Wertpapierfirmen

Titel III: GEREGELTE MÄRKTE

Titel IV: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Kapitel 1: Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
Kapitel 2: Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten
Kapitel 3: Zusammenarbeit mit Drittländern

Titel V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANHANG


Nähere Informationen finden Sie unter:
http://en.wikipedia.org/wiki/MiFID
http://ec.europa.eu/internal_market/ ... securities
http://eur-lex.europa.eu/ ... 1
http://eur-lex.europa.eu/ ... 2
http://ec.europa.eu/... internal_market


MiFID und Life Settlements

Die Frage, ob Anbieter unter der MiFID-Richtlinie über eine Genehmigung für das Anbieten ihrer Produkte verfügen müssen, hängt stark von der Strukturierung des Produkts ab.

Die MiFID-Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen und geregelte Märkte. Wertpapierfirmen sind in Artikel 4 Absatz 1 als juristische Personen, die im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausüben, definiert. Bezüglich der Definition von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten wird im Anschluss daran auf eine Liste mit Tätigkeiten, die der MiFID-Richtlinie als Anhang beigefügt ist, verwiesen.

Kurz zusammengefasst lässt sich sagen, dass das einfache Übertragen des Eigentums und die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ungeachtet der Frage, ob dies gegen Bezahlung erfolgt, nicht unter den Anwendungsbereich der MiFID-Richtlinien fallen.

Anders sieht die Sache aus, wenn eine juristische Person mit einem Verwalter, dessen Vermögen vom Vermögen der juristischen Person getrennt und deren Zweck es ist, gemeinsam Policen zu erwerben und zu verwalten, eingerichtet wird.

Ganz klar ist, dass ein Produkt unter Aufsicht gestellt wird, sobald ein Anlagefonds eingerichtet wird, der der Öffentlichkeit Beteiligungen anbietet.

Da die MiFID in jedem Land in die nationale Gesetzgebung eingearbeitet wurde und Kontrollinstanzen außerdem in jedem Land eine eigene Interpretation der Richtlinie haben können, bleiben „Geschmacksunterschiede” zwischen den unterschiedlichen europäischen Ländern möglich.

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